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gültig für alle mehrtägigen Reisen von Kaiserstuhl-Reisen GmbH, 79235 Vogtsburg. Die nachfolgenden Bestimmungen werden Bestandteil des Reisevertrages, der im Falle Ihrer Buchung zwischen uns, der Firma Kaiserstuhl-Reisen GmbH, nachstehend "Kaiserstuhl-Reisen" genannt, und Ihnen zustande kommt. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a-m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informations- und Nachweispflichten gemäß §§ 4-11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus.  Stand: 5. Januar 2015

1. Anmeldung, Reisebestätigung
Durch Ihre Reiseanmeldung bieten Sie Kaiserstuhl-Reisen den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit Ihnen diese vorliegen. Der Reisevertrag kommt ausschließlich durch die Annahme der Anmeldung durch Kaiserstuhl-Reisen zustande. Über die Annahme informieren wir Sie durch Übersendung der Buchungsbestätigung, die die wesentlichen Reiseleistungen enthält, soweit diese Angaben sich nicht aus dem Prospekt ergeben. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von Kaiserstuhl-Reisen vor, an das wir für die Dauer von zehn Tagen gebunden sind. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt. Reisebüros und sonstige Agenturen treten nur als Vermittler auf.

2. Zahlung des Reisepreises
Mit Vertragsabschluß ist nach Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von §651k III BGB eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt 50 Euro pro angefangene 500 Euro. Die Restzahlung wird spätestens bis 21 Tage vor Reisebeginn gegen Aushändigung der Reiseunterlagen fällig. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

3. Leistungsänderungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Kaiserstuhl-Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Kaiserstuhl-Reisen ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Kaiserstuhl-Reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Kaiserstuhl-Reisen über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

4. Preisänderungen
a) Kaiserstuhl-Reisen ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für Kaiserstuhl-Reisen und nach Vertragsschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile auf Grund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die von Kaiserstuhl-Reisen nicht zu vertreten sind: Devisen-Wechselkurse für die betreffende Reise; Beförderungstarife und -preise (insbesondere wegen Ölpreisverteuerungen); behördliche Gebühren oder sonstige behördliche Abgaben, wie z.B. Hafen- und Flughafengebühren. Die Preiserhöhungen sind jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt.
b) Der Reisepreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der Erhöhung der in Absatz 1 genannten Preisbestandteile und ihrer Auswirkung auf die Kosten der Reise entspricht. Kaiserstuhl-Reisen ist verpflichtet, dem Reiseteilnehmer auf Anforderung entsprechende Belege und Nachweise zu übermitteln.
c) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung hat Kaiserstuhl-Reisen dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis des Preiserhöhungsgrundes zu erklären.
d) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn Kaiserstuhl-Reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
e) Die Rechte nach Ziff. 4. d) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung von Kaiserstuhl-Reisen diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt des Kunden
Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, folgende pauschalierte Entschädigungen zu bezahlen. Erfolgt der Rücktritt, ganz gleich aus welchem Grund, wird eine Gebühr von 20 Euro für Bearbeitung erhoben. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Kaiserstuhl-Reisen oder beim Reisebüro.
Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Kaiserstuhl-Reisen den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Kaiserstuhl-Reisen , soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
Reiserücktritt bis 60 Tage vor Reisebeginn 60 Euro
bis 31 Tage vor Reisebeginn 20%, mindestens 100 Euro
bis 15 Tage vor Reisebeginn 40%,
bis 4 Tage vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises.
Ab 3. Tag vor Reisebeginn, bei Nichterscheinen zur Abreise, Versäumen der Abfahrtszeit oder Abbruch der Reise ohne Stornierung, erheben wir 80% des Reisepreises.
Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass Kaiserstuhl-Reisen kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale.

6. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann Kaiserstuhl-Reisen ein Bearbeitungsentgelt von 20 Euro verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von Kaiserstuhl-Reisen ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was Kaiserstuhl-Reisen durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

7. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiserfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Reisende und der Dritte haften Kaiserstuhl-Reisen gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.

8. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Verantwortung des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Kaiserstuhl-Reisen wird sich bei den Leistungsträgern um die Erstattung ersparter Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

9. Störung durch den Reisenden
Kaiserstuhl-Reisen kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung den Reiseablauf nachhaltig stört, so daß seine weitere Teilnahme für Kaiserstuhl-Reisen und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Kaiserstuhl-Reisen steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.

10. Mindestteilnehmerzahl
a) Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann Kaiserstuhl-Reisen erklären, daß die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
b) Kaiserstuhl-Reisen wird dem Reisenden die Erklärung nach Absatz 1 unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl spätestens bis 3 Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
c) Der angezahlte Reisepreis wird von Kaiserstuhl-Reisen sofort erstattet.

11. Kündigung infolge höherer Gewalt
a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle, berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung.
b) Im Falle der Kündigung kann Kaiserstuhl-Reisen für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung verlangen.
c) BaikalExpress ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

12. Obliegenheiten des Kunden
a) Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, Kaiserstuhl-Reisen einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel Kaiserstuhl-Reisen an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. von Kaiserstuhl-Reisen wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels, bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung. Kurzfristige Verzögerungen beim Ablauf der Reise, die auf Besonderheiten des Landes zurückzuführen sind und auf die Kaiserstuhl-Reisen keinen Einfluss hat, stellen keinen Mangel dar, der zur Minderung berechtigt, sie sind landesüblich.
b) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus einem wichtigem und für BaikalExpress erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.
c) Bei berechtigter Kündigung kann Kaiserstuhl-Reisen für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
d) Mitwirkungspflicht des Reisenden: Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er Kaiserstuhl-Reisen auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
e) Gepäckverlust und Gepäckverspätung: Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt Kaiserstuhl-Reisen dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zustängigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von Kaiserstuhl-Reisen anzuzeigen.
f) Reiseunterlagen: Der Kunde hat Kaiserstuhl-Reisen zu informieren, wenn der die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein) nicht innerhalb mitgeteilten Frist erhält.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Kaiserstuhl-Reisen geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber Kaiserstuhl-Reisen unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 12f. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung zu melden.
b) Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
c) Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis Kaiserstuhl-Reisen die Ansprüche schriftlich zurückweist. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist
Kaiserstuhl-Reisen verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald Kaiserstuhl-Reisen weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden genannte Fluggesellschaft, muss Kaiserstuhl-Reisen den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die am 23.03.2006 erstmals von der Europäischen Kommission veröffentlichte und laufend aktualisierte "Schwarze Liste im Luftverkehr" der Europäischen Union kann in unseren Geschäftsräumen eingesehen werden oder ist auf folgender Internetseite zu finden: 
http://air-ban.europa.eu

15. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Kaiserstuhl-Reisen steht dafür ein, Reisenden, die Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union sind, über Bestimmungen von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind oder unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten, zu unterrichten. Für angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so daß der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann Kaiserstuhl-Reisen den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften, eventuell erforderliche Impungen und für das Mitführen der notwendigen Reisedokumente selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation durch Kaiserstuhl-Reisen bedingt sind. Sofern es Kaiserstuhl-Reisen möglich ist, wird er den Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen Allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren. Kaiserstuhl-Reisen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Kaiserstuhl-Reisen mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß Kaiserstuhl-Reisen die Verzögerung zu vertreten hat.
Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.

16. Haftungsbeschränkungen
a) Die Haftung von Kaiserstuhl-Reisen für Schäden, die keine Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder wenn Kaiserstuhl-Reisen für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Die deliktische Haftung von Kaiserstuhl-Reisen für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
c) Kaiserstuhl-Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von Kaiserstuhl-Reisen sind.
Kaiserstuhl-Reisen haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten. Ebenso haftet Kaiserstuhl-Reisen , wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Kaiserstuhl-Reisen ursächlich geworden ist.
d) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.

17. Gerichtsstand
Der Reisende kann Kaiserstuhl-Reisen nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von Kaiserstuhl-Reisen gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder ihren allgemeinen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesem Fall ist der Sitz von Kaiserstuhl-Reisen maßgeblich.

18. Reiseveranstalter
Kaiserstuhl-Reisen GmbH
Unterholz 3
D-79235 Vogtsburg
Tel 07662-949294
Fax 07662-949295
e-mail: info@kaiserstuhl-reisen.de
Amtsgericht Freiburg i. Breisgau: B 290487
Geschäftsführer: Andreas Kiefer

 


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