1. Anmeldung,
Reisebestätigung
Durch Ihre Reiseanmeldung bieten Sie Kaiserstuhl-Reisen den Abschluss eines
Reisevertrages verbindlich an. Dies kann schriftlich oder mündlich
geschehen. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die
ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise,
soweit Ihnen diese vorliegen. Der Reisevertrag kommt ausschließlich durch
die Annahme der Anmeldung durch Kaiserstuhl-Reisen zustande. Über die Annahme
informieren wir Sie durch Übersendung der Buchungsbestätigung, die die
wesentlichen Reiseleistungen enthält, soweit diese Angaben sich nicht aus
dem Prospekt ergeben. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt
der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von Kaiserstuhl-Reisen vor, an das wir
für die Dauer von zehn Tagen gebunden sind. Der Vertrag kommt auf Grundlage
dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist
die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung
erklärt. Reisebüros und sonstige Agenturen treten nur als Vermittler auf.
2. Zahlung des
Reisepreises
Mit Vertragsabschluß ist nach Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne
von §651k III BGB eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis
angerechnet wird. Sie beträgt 50 Euro pro angefangene 500 Euro. Die
Restzahlung wird spätestens bis 21 Tage vor Reisebeginn gegen Aushändigung
der Reiseunterlagen fällig. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die
Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist
der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom
Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer
5 zu belasten.
3.
Leistungsänderungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den
Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden
Angaben in der Reisebestätigung. Änderungen oder Abweichungen einzelner
Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach
Vertragsschluss notwendig werden und die von Kaiserstuhl-Reisen nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigen. Kaiserstuhl-Reisen ist verpflichtet, den Kunden über
wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem
Änderungsgrund zu informieren. Im Fall einer erheblichen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom
Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Kaiserstuhl-Reisen in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von
Kaiserstuhl-Reisen über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
4. Preisänderungen
a) Kaiserstuhl-Reisen ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich
unvorhersehbar für Kaiserstuhl-Reisen und nach Vertragsschluss die nachfolgend
bezeichneten Preisbestandteile auf Grund von Umständen erhöhen oder neu
entstehen, die von Kaiserstuhl-Reisen nicht zu vertreten sind:
Devisen-Wechselkurse für die betreffende Reise; Beförderungstarife und
-preise (insbesondere wegen Ölpreisverteuerungen); behördliche Gebühren oder
sonstige behördliche Abgaben, wie z.B. Hafen- und Flughafengebühren. Die
Preiserhöhungen sind jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluss
und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt.
b) Der Reisepreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der Erhöhung der
in Absatz 1 genannten Preisbestandteile und ihrer Auswirkung auf die Kosten
der Reise entspricht. Kaiserstuhl-Reisen ist verpflichtet, dem Reiseteilnehmer
auf Anforderung entsprechende Belege und Nachweise zu übermitteln.
c) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten
Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer
wesentlichen Reiseleistung hat Kaiserstuhl-Reisen dem Reisenden unverzüglich nach
Kenntnis des Preiserhöhungsgrundes zu erklären.
d) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5% des
Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen
die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen,
wenn Kaiserstuhl-Reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
e) Die Rechte nach Ziff. 4. d) hat der Reisende unverzüglich nach der
Erklärung von Kaiserstuhl-Reisen diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt des
Kunden
Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet,
folgende pauschalierte Entschädigungen zu bezahlen. Erfolgt der Rücktritt,
ganz gleich aus welchem Grund, wird eine Gebühr von 20 Euro für Bearbeitung
erhoben. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Falls die
Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem
gegenüber erklärt werden. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang
der Rücktrittserklärung bei Kaiserstuhl-Reisen oder beim Reisebüro.
Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so
verliert Kaiserstuhl-Reisen den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann
Kaiserstuhl-Reisen , soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein
Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum
Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in
Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. Die Entschädigung wird
nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt
berechnet:
Reiserücktritt bis 60 Tage vor Reisebeginn 60 Euro
bis 31 Tage vor Reisebeginn 20%, mindestens 100 Euro
bis 15 Tage vor Reisebeginn 40%,
bis 4 Tage vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises.
Ab 3. Tag vor Reisebeginn, bei Nichterscheinen zur Abreise, Versäumen der
Abfahrtszeit oder Abbruch der Reise ohne Stornierung, erheben wir 80% des
Reisepreises.
Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass Kaiserstuhl-Reisen kein oder
ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte
Pauschale.
6. Änderungen auf
Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so
kann Kaiserstuhl-Reisen ein Bearbeitungsentgelt von 20 Euro verlangen, soweit er
nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem
Reisepreis unter Abzug des Wertes der von Kaiserstuhl-Reisen ersparten
Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was Kaiserstuhl-Reisen durch anderweitige
Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
7. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen
lassen, sofern dieser den besonderen Reiserfordernissen genügt und seiner
Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen. Der Reisende und der Dritte haften Kaiserstuhl-Reisen gegenüber
als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des
Dritten entstandenen Mehrkosten.
8. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Verantwortung
des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat er keinen Anspruch auf
anteilige Erstattung des Reisepreises. Kaiserstuhl-Reisen wird sich bei den
Leistungsträgern um die Erstattung ersparter Aufwendungen bemühen. Diese
Verpflichtung entfällt, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind
oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen.
9. Störung durch
den Reisenden
Kaiserstuhl-Reisen kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende
trotz Abmahnung den Reiseablauf nachhaltig stört, so daß seine weitere
Teilnahme für Kaiserstuhl-Reisen und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar
ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete
Hinweise hält. Kaiserstuhl-Reisen steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu,
soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen
Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen
bleiben unberührt.
10.
Mindestteilnehmerzahl
a) Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich auf
eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann Kaiserstuhl-Reisen erklären, daß
die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt
wird.
b) Kaiserstuhl-Reisen wird dem Reisenden die Erklärung nach Absatz 1 unverzüglich
nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl spätestens bis 3 Wochen vor
Reisebeginn zugehen lassen.
c) Der angezahlte Reisepreis wird von Kaiserstuhl-Reisen sofort erstattet.
11. Kündigung
infolge höherer Gewalt
a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht
vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche
Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen,
Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle,
berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur
Kündigung.
b) Im Falle der Kündigung kann Kaiserstuhl-Reisen für erbrachte oder noch zu
erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu
bemessende Entschädigung verlangen.
c) BaikalExpress ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet,
falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur
Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst
sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der
Reisende zu tragen.
12. Obliegenheiten
des Kunden
a) Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe
verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, Kaiserstuhl-Reisen einen
aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies
schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur
dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen
unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich
der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung
am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel Kaiserstuhl-Reisen an
dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung
bzw. von Kaiserstuhl-Reisen wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung,
spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung
ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist
jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen. Die Abhilfe besteht
in der Beseitigung des Reisemangels, bzw. einer gleichwertigen
Ersatzleistung. Kurzfristige Verzögerungen beim Ablauf der Reise, die auf
Besonderheiten des Landes zurückzuführen sind und auf die Kaiserstuhl-Reisen keinen Einfluss hat, stellen keinen Mangel dar, der zur Minderung
berechtigt, sie sind landesüblich.
b) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der
Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist
nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung
ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die
sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise
infolge eines Mangels aus einem wichtigem und für BaikalExpress erkennbaren
Grund nicht zumutbar ist.
c) Bei berechtigter Kündigung kann Kaiserstuhl-Reisen für erbrachte oder zur
Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung
verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen
sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten
Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
d) Mitwirkungspflicht des Reisenden: Der Reisende ist verpflichtet, die ihm
zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten.
Insbesondere hat er Kaiserstuhl-Reisen auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam
zu machen.
e) Gepäckverlust und Gepäckverspätung: Schäden oder Zustellungsverzögerungen
bei Flugreisen empfiehlt Kaiserstuhl-Reisen dringend unverzüglich an Ort und
Stelle mittels Schadensanzeige der zustängigen Fluggesellschaft anzuzeigen.
Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die
Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei
Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach
Aushändigung, zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung
oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen
Vertretung von Kaiserstuhl-Reisen anzuzeigen.
f) Reiseunterlagen: Der Kunde hat Kaiserstuhl-Reisen zu informieren, wenn der die
erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein) nicht innerhalb
mitgeteilten Frist erhält.
13. Ausschluss von
Ansprüchen und Verjährung
a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher
Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende
innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise
gegenüber Kaiserstuhl-Reisen geltend zu machen. Die Geltendmachung kann
fristwahrend nur gegenüber Kaiserstuhl-Reisen unter der nachfolgend angegebenen
Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend
gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes
Verschulden nicht einhalten konnte. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur
Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellverzögerungen bei Gepäck oder
Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 12f. Diese sind binnen
7 Tagen bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach
Aushändigung zu melden.
b) Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen,
nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren
in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
c) Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche
innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis
Kaiserstuhl-Reisen die Ansprüche schriftlich zurückweist. Die Verjährung tritt
frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14.
Informationspflichten über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den
Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im
Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei
der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende
Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist
Kaiserstuhl-Reisen
verpflichtet, dem
Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die
wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald
Kaiserstuhl-Reisen weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden
informieren. Wechselt die dem Kunden genannte Fluggesellschaft, muss
Kaiserstuhl-Reisen den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich
alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so
rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die am 23.03.2006 erstmals von der Europäischen Kommission veröffentlichte
und laufend aktualisierte "Schwarze Liste im Luftverkehr" der Europäischen
Union kann in unseren Geschäftsräumen eingesehen werden oder ist auf
folgender Internetseite zu finden:
http://air-ban.europa.eu
15. Paß-, Visa-
und Gesundheitsvorschriften
Kaiserstuhl-Reisen steht dafür ein, Reisenden, die Staatsangehörige eines Staates
der Europäischen Union sind, über Bestimmungen von Paß-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind oder unter Anwendung der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten, zu unterrichten. Für
angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Sollten
Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten
werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht
rechtzeitig erteilt werden, so daß der Reisende deshalb an der Reise
verhindert ist, kann Kaiserstuhl-Reisen den Reisenden mit den entsprechenden
Rücktrittsgebühren belasten. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für
die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften, eventuell erforderliche
Impungen und für das Mitführen der notwendigen Reisedokumente selbst
verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser
Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch
eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation durch Kaiserstuhl-Reisen bedingt
sind. Sofern es Kaiserstuhl-Reisen möglich ist, wird er den Kunden über wichtige
Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen Allgemeinen
Vorschriften vor Antritt der Reise informieren. Kaiserstuhl-Reisen haftet nicht
für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die
jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Kaiserstuhl-Reisen mit der
Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß Kaiserstuhl-Reisen die Verzögerung zu
vertreten hat.
Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere
Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat zu
Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Auf allgemeine
Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch
erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten
und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
16.
Haftungsbeschränkungen
a) Die Haftung von Kaiserstuhl-Reisen für Schäden, die keine Körperschäden sind,
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des
Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
wenn Kaiserstuhl-Reisen für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Die deliktische Haftung von Kaiserstuhl-Reisen für Sachschäden, die nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und
Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit
Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung
unberührt.
c) Kaiserstuhl-Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und
Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der
Buchungsbestätigung als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden,
dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von
Kaiserstuhl-Reisen sind.
Kaiserstuhl-Reisen haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des
Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen
Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung
während der Reise beinhalten. Ebenso haftet Kaiserstuhl-Reisen , wenn und insoweit
für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder
Organisationspflichten von Kaiserstuhl-Reisen ursächlich geworden ist.
d) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.
17. Gerichtsstand
Der Reisende kann Kaiserstuhl-Reisen nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von
Kaiserstuhl-Reisen gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, es sei
denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder Personen, die nach Abschluss
des Vertrages ihren Wohnsitz oder ihren allgemeinen Aufenthaltsort ins
Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesem Fall ist der Sitz
von Kaiserstuhl-Reisen maßgeblich.